- Allgemeine Bestimmungen
- Diese Geschäftsbedingungen der Fa. Etiketten-Gehrlich (nachfolgend „Verkäufer“), gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 i. V. m. § 14 BGB (nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet). Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt. Der Verkäufer liefert ausdrücklich nicht an Verbraucher.
- Vertragsabschluss
- Alle Angebote und Preislisten des Verkäufers sind unverbindlich (sog. „invitatio ad offerendum“), solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden. Die Produktdarstellungen dienen zur Abgabe eines Kaufangebotes. Ein Kaufvertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande, bei Neukunden verlangen wir vor Annahme des Angebotes einen Nachweis der Unternehmereigenschaft im Sinne von § 14 BGB und machen die Annahme von der Vorlage dieses Nachweises abhängig. Bestätigen wir nicht innerhalb von vier Tagen nach Eingang eines Angebotes den Vertragsabschluß, gilt das Angebot als abgelehnt.
- Hat der Verkäufer Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Die angegebenen Preise des Verkäufers sind Nettopreise in Euro, zuzüglich der gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer. Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben, Transportkosten werden gesondert berechnet.
- Der Kaufpreis kann innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung mit 2% Skonto gezahlt werden, innerhalb von 30 Tagen danach ist er ohne Abzug zu zahlen.Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten des Verkäufers gutgeschrieben wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Verkäufer Anspruch auf Verzugszinsen i. H. v. 12%. Die übrigen gesetzlichen Rechte des Verkäufers im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
- Reinzeichnungen, Filme und Werkzeuge (sog. Zwischenprodukte) werden gesondert berechnet. Einmal verwendbare Zwischenprodukte, insbesondere Druck – und Stanzträger, werden von uns im Anschluss an die Herstellung des Endproduktes fachgerecht entsorgt. Werden Vorlagen vom Kunden zur Verfügung gestellt, steht der Kunde für deren Verwendbarkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ein, insbesondere dafür, dass die Vorlagen keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen.
- Liefer- und Versandbedingungen sowie Gefahrübergang
- Die Lieferung der Leistungsgegenstände erfolgt regelmäßig auf dem Versandwege wobei die Wahl des Versandweges- sowie der Art dem Verkäufer überlassen sind. Die Lieferfrist wird jeweils individuell vereinbart, soweit Lieferfristen bei den Angeboten zu einzelnen Produkten angegeben sind, gelten diese Lieferfristen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistungsgegenstände geht beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Leistungsgegenstände am Geschäftssitz des Verkäufers an eine geeignete Transportperson über. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Kosten des Transportes trägt.
- Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % gelten bei entsprechender Mehr- oder Mindervergütung als akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich eine genaue Liefermenge vereinbart ist.
- Lieferfristen
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Bei höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Verkäufer hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrags gelten alle für den Verkäufer unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens des Verkäufers liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen des Verkäufers nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u. a. Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Blockade, Embargo, Sabotage, Anordnungen der Exekutive, Energieversorgungsschwierigkeiten, Epidemien, Feuer, Explosion oder ein allgemeiner bis dahin unbekannter Werkstoffmangel.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Weiterhin behält sich der Verkäufer das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
- Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Verkäufer vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Verkäufer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
- Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Verkäufers die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
- Mängelhaftung
- Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Kunden nicht dazu, die Entgegennahme der Leistungsgegenstände zu verweigern.
- Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder unsachgemäßer Lagerung der Ware durch den Kunden entstehen. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen oder wird die Sache nicht sachgerecht eingesetzt oder behandelt, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht auf diese Änderungen oder Einsatzbedingungen verursacht worden sind
- Der Verkäufer hat das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Leistungsgegenständen ein Jahr ab Gefahrübergang. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt, gleiches gilt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung aus Garantieversprechen sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffer 7.1. und 7.3 bis 7.6 beziehen sich nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für diese Ansprüche gilt Ziffer 8 (Haftung).
- Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gelten die Leistungsgegenstände als genehmigt.
- Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.
- Produkt- und andere Eigenschaftsbeschreibungen des Verkäufers stellen, auch bei wiederholter oder mehrmaliger Lieferung, keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Die Parteien vereinbaren, dass eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB nur dann vorliegt, wenn der Verkäufer diese schriftlich unter Verwendung des Begriffes „Garantie“ und unter Befolgung der in § 477 aufgeführten Formvorschriften abgibt. Als bestätigungsbedürftige besondere Eigenschaften unserer Produkte in diesem Sinne gelten insbesondere Farb- und Lichtechtheit, Klebstoffeigenschaften, Verwendbarkeit mit bestimmten Drucksystemen oder Lesegeräten, Beständigkeit gegen chemische, physikalische und mechanische Einflüsse sowie Alterungsbeständigkeit, Reiß- und Knitterfestigkeit, Faltbarkeit. Veränderungen der entsprechenden Produkteigenschaften bleiben vorbehalten.
- Es obliegt dem Kunden, die Ware nach den einschlägigen Produkthinweisen sachgerecht zu lagern und einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Thermopapierprodukte, die kühl (max. zulässig 25 Grad Celsius) und trocken (max. zulässig Luftfeuchtigkeit 60 %) sowie außerdem auch dunkel zu lagern und zu verwenden sind.
- Haftung
- Der Verkäufer haftet dem Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen stets für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
- Der Verkäufer haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung gemäß iii bleibt von diesem Absatz unberührt.
- Aus einer Garantieerklärung haftet der Verkäufer nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 8.2.
- Anwendbares Recht
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.
(Stand: Oktober 2013)